Werdenden Müttern steht mit zwei Ausnahmen nach deutschem Recht Mutterschutz vor und nach der Geburt zu. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht aus mehreren Paragrafen. Die unter anderem das Beschäftigungsverbot definieren, Arbeitgeber über den außerordentlichen Kündigungsschutz informieren und Vorgaben zur Sicherung des Einkommens leisten.
Beginn des Mutterschutzes
Ab wann Mütter in die Schutzzeit eintreten, hängt vom errechneten Geburtstermin ab und welche Besonderheiten vorliegen. In der Regel wechseln Arbeitnehmerinnen sechs Wochen vor Geburt in den Mutterschutz. Handelt es sich nach dem MuSchG um eine Frühgeburt von einem oder mehreren Kindern, weicht die Eintrittszeit individuell ab. Gynäkologen entscheiden aufgrund ihrer Befunde, ob eine zusätzliche Schutzzeit zum Schutz der Gesundheit für das Kind und die Mutter einzuhalten ist und stellen ein Attest aus. In der zusätzlichen Schutzzeit befinden sich Arbeitnehmerinnen formal im Krankenstand.
Mit dem Haufe Mutterschutzrechner errechnen Frauen vor der Geburt den exakten Zeitraum und teilen diesen ihrem Arbeitgeber mit, der das Arbeitsverhältnis während der Zeit nicht kündigen darf. Müttern obliegt das Recht der Wiedereinstellung nach Beendigung des Mutterschutzes. Wie schnell Mütter an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, hängt vom Gesundheitszustand des Neugeborenen ab. Bei einer Mehrlingsgeburt erhalten Mütter den Zeitraum verlängert, ebenso, wenn es sich um einen Säugling mit psychischen oder physischen Einschränkungen handelt.
Diese Beschäftigten erhalten Mutterschutz bewilligt
- Vollzeitbeschäftigte
Alle Frauen, die sich während ihrer Schwangerschaft in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis befinden, erhalten ab sechs Wochen vor und bis zu zwei Monaten (Abweichungen möglich) nach der Geburt Schutzzeit gewährt.
- Teilzeitbeschäftigte
Ungeachtet in welcher Teilzeitform die werdende Mutter beschäftigt ist, sie wechselt, wie das Gesetz es vorsieht, in den Mutterschutz.
- Praktikantinnen, Auszubildende, Abrufkräfte während der Studienzeit
Der Gesetzgeber sieht vor, dass nicht der Beschäftigungsgrad über den Mutterschutz bestimmt. Geringbeschäftigte und Frauen in der Bildungszeit haben ungeachtet der anstehenden Prüfungen oder Blockzeiten in der Schule einen Anspruch auf den Mutterschutz.
- Hausangestellte
Arbeitnehmerinnen, die in Privathaushalten tätig sind, gelten von der Schonzeit für Mütter keinesfalls befreit. Arbeitgebende Haushalte stellen die werdende Mutter frei und dürfen als Ausgleich für die Schutzzeit eine andere Fachkraft auf eigene Kosten einstellen. Nach Ablauf des Mutterschutzes hat die Mutter mit dem Neugeborenen das Recht auf Rückkehr zu ihrer bisherigen Wirkungsstätte.
Es gibt zwei Ausnahmen, die keinen Mutterschutz erhalten, trotz bevorstehender Geburt:
- Selbstständige und Freiberuflerinnen
Fachkräfte ohne abhängiges Beschäftigungsverhältnis organisieren ihre Schutzzeit selbstständig. Expertinnen empfehlen, sich an die Anweisungen des behandelnden Gynäkologen zu orientieren. Während ihrer Abwesenheit überlassen sie die Geschäftsführung einer stellvertretenden Person oder vereinbaren mit Geschäftspartnern eine temporäre Auszeit. Die Geschäftsbeziehungen werden nach dem Ende des eigenständig verwaltenden Mutterschutzes aufgenommen. Den Geschäftspartnern steht es frei, die Geschäftsbeziehungen dauerhaft aufzulösen.
- Hausfrauen und Beschäftigungslose
Werdende Mütter, die in keinem abhängigen oder unabhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, profitieren nicht von einer schutzbedürftigen Zeit vor oder nach der Geburt. Der Gesetzgeber begründet das mit der ohnehin frei verfügbaren Zeit. Plant eine Frau in der Zeit des Mutterschutzes nach dem MuSchG ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, ist das acht Wochen nach der Geburt erlaubt.
Lohnfortzahlung während der Schutzzeit für Mütter
Arbeitgeber aufgepasst: Für Angestellte, die im Monat über 390 Euro verdienen, gilt das Recht der Lohnfortzahlung. Mütter beantragen bei der gesetzlichen Gesundheitsversicherung das Mutterschutzgeld in Höhe von 13,00 Euro pro Tag. Die Differenz trägt der Arbeitgeber. Dieser ermittelt den zu zahlenden Lohn auf den Durchschnittswert der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Inklusive aller Zuschläge und Boni, die während der Zeit geleistet wurden.
Frauen ohne Beschäftigungsverhältnis und mit externen oder staatlichen Einnahmen wenden sich an die für sie zuständige Institution. Es gilt die Fortzahlung der Sozialgelder bei Erfüllung aller Voraussetzung, die mit der Geburt des Kindes für dessen Lebensbedarf aufgestockt wird.
Bild: stock.adobe.com / simon