Samstag, 27. Juli, 2024

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Klarnamen-Pflicht auf Facebook? Urteil bestätigt Pseudonyme, aber…

In den sozialen Medien sind eine Menge Leute mit Fantasienamen oder Pseudonymen unterwegs. In den letzten Jahren gibt es seitdem immer wieder Zoff, berichten Nutzer von Facebook darüber, dass sie sich dem Monopolisten gegenüber mit Klarnamen ausweisen sollten, wollten sie ihr Konto behalten.

Nun hat es in diesem Zusammenhang ein wichtiges Urteil gegeben, das Facebook-Nutzer, die mit einem Fantasie-Namen oder Pseudonym bei dem Netzwerk unterwegs sind, stärkt – aber nicht alle! Betroffen von dem Urteil sind nämlich nur sogenannte “Altfälle”, also Leute, die vor längerer Zeit schon ein Facebook-Konto unter einem anderen Namen angelegt haben.

Klarnamen-Pflicht – der Zeitpunkt der Registrierung spielt eine Rolle

Wer das erst in jüngster Zeit getan hat, könnte nun das Nachsehen haben.

Auf rnd.de ist dazu unter anderem folgendes zu lesen:

“(…)Facebook muss es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hinnehmen, dass seit Langem angemeldete Nutzer Pseudonyme auf der Plattform gebrauchen. Eine Pflicht zur Verwendung des sogenannten Klarnamens sei unwirksam, entschied der dritte Zivilsenat am Donnerstag in Karlsruhe. (Az. III ZR 3/21 u.a.) Wegen einer Gesetzesänderung gilt das Urteil aber nur für Altfälle.(…)”

Das ist nun der Pferdefuß in dieser Angelegenheit: Die Altfälle. Wer keiner ist, könnte auch zukünftig Probleme bekommen, denn bekanntlich verfährt die Plattform auch schnell mal nach Gutsherrernart.

Ist man von einer solchen Maßnahme als relativ neuer Nutzer betroffen, kann es sein, dass man eine Löschung von Facebook hinnehmen muss.

Fantasienamen-Profilen aus jüngster Zeit kann es an den Kragen gehen

In dem besagten Beitrag heißt es dazu:

“(…)Das Netzwerk hatte die Accounts eines Mannes und einer Frau 2018 gesperrt, weil ihre Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Das Oberlandesgericht München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, hatte Facebook Recht gegeben.(…)”

Was heißt das nun? Tja, hier wiehert der juristische Amtsschimmel, Stichwort: die EU-weit geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Zitat:

“(…)Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen.(…)”

Und nun? Kann man denn jetzt noch ein Pseudonym oder einen Fantasienamen auf Facebook verwenden? Tja – probieren geht über studieren. Wer sich mit “Sonnenblümchen1991” oder “PamelaA” anmeldet, kann das gerne tun – es ist unwahrscheinlich, dass das Netzwerk hier mit Kanonen auf Spatzen schießt.

Der Großteil der Leute, die sich nach der Festlegung des neuen Datenschutzgesetzes auf Facebook mit anderen Namen angemeldet haben, dürfte wohl unbehelligt bleiben.

Mit Sperrungen ist immer zu rechnen

Andere wiederum kann es treffen – so wie bei plötzlichen Sperrungen, die auf Facebook oftmals aus dem Nichts kommen – und dann hat das Netzwerk wohl die besseren Karten. Agiert man nicht gerade geschäftlich mit einem Pseudonym und ist privat, zum Spaß, unterwegs, dürfte das Risiko, von Facebook behelligt zu werden, wohl gering sein.

Auf Twitter wimmelt es von Fantasienamen

Man schaue da nur mal auf Twitter: Hier sind die Nutzer unter den absurdesten Namen unterwegs und kein Mensch stört sich daran.

Es gilt deshalb abzuwägen, ob man bei Facebook in diesen Tagen mit einem Fantasie- oder Künstlernamen agiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass man in den Fokus gerät, ist gering, aber wie bei allem im Leben: Man sollte niemals nie sagen!

Wer sich ausführlich über das Urteil belesen will, kann das hier tun.

Quellen: bild.de, 27. Januar 2022, rnd.de, 27. Januar 2022

Bild: stock.adobe.com / Jirapong
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