Dienstag, 16. April, 2024

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Verrücktes Urteil bei Googles Autocomplete-Funktion

Googelt man bekannte oder prominente Namen, erfolgt über die Google-Autocomplete-Funktion häufig ein Zusatz. So zum Beispiel “verheiratet”, “drogenabhängig” oder “Ehefrau” bzw. “Ehemann”. Bei Brad Pitt zum Beispiel wird die Google-Suche häufig mit “Kinder” oder “Vermögen” ergänzt.

Meist erfolgt die Ergänzung vor dem Hintergrund, dass diese von der Suchmaschine vorgeschlagenen Zusatzinfos häufig gegoogelt werden und die Algorithmen des Monopolisten offenbar “davon ausgehen”, dass sie diese Info beim Suchen einfach mal ungefragt dazu ausspucken sollten.

Wo man noch schmunzelt oder sich humorvolle Ergänzungen ergeben, mag das noch lustig sein. Doch wie es ist, wenn diskriminierende oder gar “rufmordartige” Ergänzungen via Google-Suche ausgegeben werden, musste jetzt ein Unternehmer erfahren, bei dessen Firma die Suchmaschine das kleine Wörtchen “bankrott” ergänzte. Der Geschäftsmann klagte – jedoch ohne Erfolg, was wirklich beachtlich ist. Im negativen Sinne; versteht sich!

Richterliches Urteil in Sachen Googles Autocomplete-Funktion irritiert!

Über die irritierende richterliche Entscheidung, die aktuell noch nicht rechtskräftig ist,  schrieb dieser Tage das Magazin STERN in seiner Onlineausgabe und berichtete dazu folgendes:

“(…)Ohne Erfolg hat ein Unternehmer vor Gericht versucht, der Internet-Suchmaschine Google zu verbieten, seinen Namen mit dem Ergänzungsvorschlag “bankrott” zu kombinieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies am Donnerstag die Unterlassungsklage des Mannes vollständig zurück, wie eine Justizsprecherin berichtete. Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung, befanden die Richter. Das Urteil (Az.: 16 U 10/22) ist noch nicht rechtskräftig. Über einen Löschungsanspruch müsse grundsätzlich auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls entschieden werden, führte das Gericht aus. Den Persönlichkeitsrechten des Klägers stünden unter anderem die Zugangsinteressen der Internetnutzer wie auch der Öffentlichkeit entgegen.(…)”

Doch wie kam es überhaupt dazu, dass Google diesen geschäftsschädigenden Zusatz als Treffer in der Suche anzeigt?

Hierzu steht auf stern.de unter anderem folgende Begründung geschrieben:

“(…)Im konkreten Fall ist der Kläger der Inhaber einer Unternehmensgruppe, die Inneneinrichtungen von Hotels designt. Zwei Unternehmen der Gruppe waren laut Gericht vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit deutschen Steuerermittlungen in die Insolvenz gegangen. Ein Inkasso-Unternehmen hatte in diesem Zusammenhang auf einer Website den Namen des Klägers genannt.(…)”

Dass nun auf diese entsprechende Seite verlinkt wird und auch jene User von der einstigen Insolvenz des Unternehmens erfahren, die ansonsten an diese Information gar nicht gekommen wären, muss der Kläger hinnehmen.

Algorithmen verändern die Welt nicht immer zum Besten…

Ein Urteil, das einmal mehr beweist, wie große Internetkonzerne die Welt verändern und was sie mit ihrer Informationshoheit anrichten können.

Ein höchst bedenklicher und irritierender Fall, den jeder im Hinterkopf haben sollte, dem geschäftlich einmal etwas Negatives widerfährt. Zwar kann man versuchen, solcherlei Infos mit professionellen SEO-Agenturen auf die hinteren Google-Suchmaschinen-Ergebnisse zu verweisen, doch ist das ein mühsames, zumeist teures und nicht selten aussichtsloses Unterfangen.

Der Fall beweist somit einmal mehr, wie sensibel das Thema “Daten” in den verschiedensten alltäglichen Bereichen ist. Und das man das alles nicht immer verstehen muss…

In anderen Bereichen ist der Datenschutz strenger

Vor allem deshalb nicht, weil parallel zu solchen richterlichen Entscheidungen der Datenschutz von Internet-Unternehmern und Bloggern sehr ernst genommen werden und stets aktuell gehalten werden muss.

Bei sensiblen Daten, die eher zu jenen Informationen gehören, die Menschen gern diskret halten würden, sieht das offenbar anders aus. Muss man wissen!

Bild: stock.adobe.com / fotohansel

Quelle: stern.de vom 20.04.23

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