Samstag, 27. Juli, 2024

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Kaffee-Quickie während der Arbeit kann den Job kosten

Während der Arbeitszeit mal eben kurz einen Kaffee im nächstgelegenen Bistro trinken? Diese Idee ist während mancher Tage im Job verlockend, doch sie kann den Job kosten. Das musste jetzt eine Raumpflegerin erfahren, die sich mitten im Arbeitstag einen Kaffee-Quickie gönnte. Auf das Urteil weist die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr hin.

Kleiner Kaffee-Quickie – große Wirkung!

In einer auf lifepr.de veröffentlichten Mitteilung heißt es:

„(…)Das Landesarbeitsgericht Hamm hat eine fristlose Kündigung für rechtens erklärt, weil eine Raumpflegerin sich nicht ausgestempelt hatte. Die Raumpflegerin hatte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit eingestempelt und war kurz danach im gegenüberliegenden Lokal einen Kaffee trinken gegangen, ohne sich auszustempeln. Als der Chef sie darauf ansprach, leugnete sie dies zunächst, gab es aber später zu. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, was von der Raumpflegerin angefochten wurde. Das LAG entschied jedoch, dass die Kündigung rechtens war, da ein vorsätzlicher Missbrauch der Stempeluhr einen Vertrauensbruch darstellt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt (Az.: 13 Sa 1007/22).(…)”

Wer meint, dass die betroffene Arbeitnehmerin erst hätte eine Abmahnung erhalten müssen, der irrt.

Auch eine vorherige Abmahnung muss nicht sein

Denn weiter liest man zu diesem Urteil:

„(…) Obwohl es sich nur um etwa zehn Minuten handelte, sei eine Abmahnung entbehrlich, da dies laut Gericht nicht dazu führen würde, dass die Beschäftigte ihr Verhalten ändert. (…)“

Nun – über die Einschätzung der Richter zur Abmahnung lässt sich sicher streiten, doch aufhorchen lässt dieses Urteil allemal.

Deshalb: Ein Käffchen im Job lieber während der regulären Pausen schlürfen oder den Chef fragen. Aber: Niemals den Rauswurf riskieren!

Quelle: lifepr. vom 03.05.23, Pressemitteilung Dr. Stoll Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bild (Symbolbild): pexels.com / Los Muertos Crew

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